Gliederung der Satzung der Bürger-Energie Hummetal eG
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
- § 1 Firma und Sitz
- § 2 Zweck und Gegenstand
II. Mitgliedschaft
- § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 5 Kündigung
- § 6 Ausscheiden durch Tod
- § 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
- § 8 Ausschluss
- § 9 Auseinandersetzung
- § 10 Rechte der Mitglieder
- § 11 Pflichten der Mitglieder
III. Organe der Gesellschaft
- § 12 Organe der Genossenschaft
A. Der Vorstand
- § 13 Leitung und Vertretung in der Genossenschaft
- § 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
- § 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
- § 16 Willensbildung
B. Der Aufsichtsrat
- § 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
- § 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
- § 19 Konstituierung, Beschlussfassung
C. Die Generalversammlung
- § 20 Ausübung der Mitgliedsrechte
- § 21 Frist und Tagungsort
- § 22 Einberufung und Tagesordnung
- § 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband
- § 24 Gegenstände der Beschlussfassung
- § 25 Abstimmungen und Wahlen
- § 26 Auskunftsrecht
- § 27 Versammlungsniederschrift
IV. Eigenkapital und Haftung
- § 28 Geschäftsanteil / Geschäftsguthaben / Übertragung / Mindestkapital
- § 29 Gesetzliche Rücklage
- § 30 Andere Rücklagen
- § 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht
V. Rechnungswesen
- § 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
- § 33 Verwendung des Jahresergebnisses
VI.
- § 34 Liquidation
VII.
- § 35 Bekanntmachungen
VIII.
- § 36 Gerichtsstand
IX.
- § 37 Mitgliedschaften
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§ 1 Firma und Sitz
- Die Firma der Genossenschaft lautet: Bürger-Energie Hummetal eG
- Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Aerzen.
§ 2 Zweck und Gegenstand
- Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.
-
Gegenstand des Unternehmens ist, soweit es keiner staatlichen Genehmigung bedarf:
- die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen,
- der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme,
- die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung, einschließlich einer Information von Mitgliedern und Dritten, sowie einer Öffentlichkeitsarbeit,
- gemeinsamer Einkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien für Mitglieder und Dritte.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand. Zugelassen werden vorrangig Mitglieder, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz oder Arbeitsstätte in der Gemeinde Aerzen haben oder Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde Aerzen sind.
- Personen, die entsprechend Absatz 1 keinen direkten Bezug zur Gemeinde Aerzen haben, können als Mitglied ebenfalls aufgenommen werden, wenn deren Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Einzelheiten dazu bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§14e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) oder Tod (§ 6) oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7) oder Ausschluss (§ 8) oder Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 28).
§ 5 Kündigung
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 24 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
§ 6 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft des oder der Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen (§ 3 Absätze 1 und 2) erfüllt.
Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste. Zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
§ 8 Ausschluss
-
Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
- es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
- es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt und dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
- sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
- Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
- Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
- Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 9 Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden
- Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen.
- Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben – vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 - binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.
- Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 28) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
- die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
- an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen,
- Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterstützung mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 und Abs. 4),
- nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
- rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
- die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
- den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
- Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf die Geschäftsanteile gem. § 28 zu leisten,
- die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
- Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
- der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Bankverbindung, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
III. Organe der Genossenschaft
§ 12 Die Organe der Genossenschaft sind:
- A. Der Vorstand
- B. Der Aufsichtsrat
- C. Die Generalversammlung
A. Der Vorstand
§ 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
- Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
-
Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
- die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden,
- eine Geschäftsordnung aufzustellen, die der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf,
- die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
- für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten,
- über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
- den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten,
- dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen.
§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet.
- Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
- Der Aufsichtsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Er entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
- Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
§ 16 Willensbildung
- Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich; § 14 Absatz 2 b ist ergänzend zu beachten.
- Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
B. Der Aufsichtsrat
§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu bestellen und bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
- Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
- Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seine eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
- Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Das Amt endet mit dem Schluss des darauf folgenden dritten Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
C. Die Generalversammlung
§ 20 - § 27 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
IV. Eigenkapital und Haftung
§ 28: Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. Ein Mitglied muss sich mit mindestens 5 Anteilen (500 Euro) beteiligen.
§ 31: Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
V. Rechnungswesen
§ 32: Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
§ 33: Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
VI. - IX. Weitere Bestimmungen
§ 34 Liquidation: Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft.
§ 35 Bekanntmachungen: Bekanntmachungen erfolgen in der Deister- und Weserzeitung (DEWEZET).
§ 36 Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht oder Landgericht am Sitz der Genossenschaft.
§ 37 Mitgliedschaften: Die Genossenschaft ist Mitglied im Genossenschaftsverband e.V.
Vollständige Satzung
Dies ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Paragraphen unserer Satzung. Die vollständige und rechtsverbindliche Satzung mit allen Details finden Sie im PDF-Dokument.
Vollständige Satzung als PDF herunterladen